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   BFH, 10.12.1982 - VI R 35/79   

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https://dejure.org/1982,1334
BFH, 10.12.1982 - VI R 35/79 (https://dejure.org/1982,1334)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1982 - VI R 35/79 (https://dejure.org/1982,1334)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1982 - VI R 35/79 (https://dejure.org/1982,1334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    BerlinFG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1974 § 28; Erlaß des Senators für Finanzen in Berlin vom 8. September 1975 III C 1-S 2379-1/75; Erlaß des Senators für Finanz... en in Berlin vom 30. Juni 1976 III C 1-S 1977 b-13/74

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslohn - Einkommensteuer - Montageerlaß - Ermittlung der Bemessungsgrundlage - Berlin-Zulage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 335
  • BStBl II 1983, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.07.1980 - VI R 97/77

    Arbeitnehmeranteil - Sozialversicherung - Sonderausgaben - Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 10.12.1982 - VI R 35/79
    Damit übereinstimmend hat der Senat im Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 97/77 (BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16) den nach dem Montageerlaß begünstigten Arbeitslohn im Rahmen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG ebenfalls als "steuerfreie" Einnahme angesehen.
  • BFH, 25.03.1983 - VI R 270/80

    Deutsche Reichsbahn - Steuerfreie Einnahme - Berlin-Zulage - Arbeitslohn

    Die von der Deutschen Reichsbahn an ihre in Berlin (West) tätigen und hier auch wohnenden Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne scheiden nicht deshalb als steuerfreie Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage aus, weil die von Berlin (Ost) aus verwaltete Deutsche Reichsbahn entgegen den Vorschriften des EStG Lohnsteuer an die Finanzbehörden in Berlin (Ost) abführt und die betreffenden Bezüge durch die Finanzverwaltung in Berlin (West) aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79, BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188).

    Er hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) nach dem sog. Montageerlaß von der Lohnversteuerung freigestellte Arbeitslöhne als steuerfreie Einnahmen i. S. von § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG angesehen.

    Denn dem nach § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG geltenden Grundsatz der Nichtberücksichtigung von steuerfreien Einnahmen im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage liegt - wie der Senat in dem Urteil in BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188 ausgeführt hat - die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, eine doppelte Begünstigung auszuschließen, also auf einen steuerbefreiten Arbeitslohn nicht noch zusätzlich die Berlin-Zulage zu gewähren.

  • BFH, 22.04.1988 - VI R 193/84

    Berlin-Zulage - Bemessung - Arbeitslohn - Aufwandsentschädigung - Nebenberufliche

    Wie der Senat in den Entscheidungen vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) und vom 25. März 1983 VI R 270/80 (BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463) betont hat, hat sich der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG offensichtlich von dem Gedanken leiten lassen, daß Arbeitslohn grundsätzlich nicht doppelt begünstigt, auf steuerbefreiten Arbeitslohn also nicht noch eine Berlin-Zulage gewährt werden soll.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil in BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188 Arbeitslöhne, bei denen die auf sie entfallende Einkommensteuer nach dem Montageerlaß erlassen worden ist, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage nach § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG außer Betracht gelassen, da ein Verzicht auf die Lohnsteuer nach dem Montageerlaß sich wie eine Steuerbefreiung auswirkt.

  • BFH, 22.04.1983 - VI R 27/80

    Tätigkeit in Berlin - Beamter des Europäischen Patentamtes - Bemessungsgrundlage

    Im gleichen Sinne hat der Senat durch sein Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) hinsichtlich der Arbeitslöhne entschieden, bei denen die auf sie entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Montageerlaß erlassen worden ist.
  • BFH, 17.12.1993 - III R 29/91

    Steuerfreiheit einer Außendienstentschädigung im Bereich der Steuerfahndung -

    Wie der VI.Senat des BFH wiederholt hervorgehoben hat, liegt dem nach § 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG geltenden Grundsatz der Nichtberücksichtigung von steuerfreien Einnahmen im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Berlinzulage die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, eine doppelte Begünstigung dadurch auszuschließen, daß auf einen steuerfreien Arbeitslohn nicht noch zusätzlich die Berlinzulage gewährt wird (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1982 VI R 35/79, BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188, und vom 25. März 1983 VI R 270/80, BFHE 138, 231, BStBl II 1983, 463).
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